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Vor genau einem Jahr fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Urteil zu Genome-Editing. Das Urteil ist in der Wissenschaft umstritten. Gemeinsam mit anderen europäischen Wissenschaftern fordern österreichische Forschungseinrichtungen eine Gesetzesanpassung. Die Forscher monieren, dass die Gesetzgebung auf veralteten wissenschaftlichen Grundlagen beruhe.

Genome-Editing zählt zu den neuen Gentechnik-Verfahren, die ein gezieltes Eingreifen in das Erbgut von Organismen ermöglichen. Während Genome-Editing bei Menschen und Tieren aus ethischen Gründen noch kein Thema ist, hat es in der Pflanzenzucht große Erwartungen geweckt. Man hofft, damit vielversprechende Pflanzensorten entwickeln zu können. Zum Beispiel könnte das Ausschalten bestimmter Gene Züchtungen widerstandsfähiger machen – gegen Krankheiten und klimwandelbedingte Trockenheit. Dadurch könnten Landwirte hohe Erträge sichern und gleichzeitig den Einsatz von Chemikalien und Wasser verringern.

Unter Genome-Editing werden verschiedene Verfahren subsummiert. Das geeignete Verfahren für die Pflanzenzucht ist CRISPR/Cas9. Präzise, schnell und kostengünstig, soll es herkömmliche, auf Chemikalien oder Bestrahlung basierende Verfahren ablösen.

Weitreichende Konsequenzen

In der öffentlichen Stellungnahme kritisieren die Forscher das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-528/16, in dem auf CRISPR/Cas9 basierende Züchtungen als genetisch veränderte Organismen (GVO) eingestuft wurden. Diese Einstufung hat weitreichende Konsequenzen. Feldstudien und Pflanzenzüchtungen sind innerhalb der EU praktisch unmöglich geworden. Vor allem aber erfordert diese Einstufung aufwändige und teure Zulassungsverfahren, die sich nur noch multinationale Konzerne leisten können, so die Argumente der Forscher. Sie fürchten, dass in der EU nicht mehr in die Forschung investiert wird und kleinere Betriebe von der Züchtung abgehalten werden.

Veraltete Richtlinie

Die Forscher begründen ihre Kritik damit, dass das Urteil auf einer veralteten GVO-Richtlinie aus 2001 basiere und fordern eine Aktualisierung der Gentechnik-Gesetzgebung. Diese soll den Fortschritten der Gentechnologie insbesondere im Bereich der gezielten Genveränderung von Organismen (GVO) Rechnung tragen. Dabei soll bei Anwendungen der Genom-Editierung differenziert werden und zwar in

  • Genome-Editing das natürliche Mutageneseprozesse nachahmt;
  • Genome-Editing, das mehr Kontrolle erfordert;

CRISPR/Cas9 ahmt natürliche Mutageneseprozesse nach. Nicht alle Bereiche des Erbguts sind uneingeschränkt editierbar. Die Forscher setzen das Verfahren deshalb mit herkömmlichen Pflanzenzuchtverfahren gleich, bei denen eine Genveränderung durch Chemikalien oder Bestrahlung bewirkt wird. Herkömmliche Verfahren fallen nicht unter die GVO-Gesetzgebung und sind somit von der Regulierung ausgenommen.

Ablöse für langwierige Verfahren

Herkömmliche Verfahren erzeugen zufällige Variationen in den Genomen der Pflanze, die zu neuen Eigenschaften führen. Sie erfordern aber aufwändige, zeit- und kostenintensive Selektion und Rückkreuzungen, um die neuen Variationen von hunderten unerwünschten Mutationen zu trennen, erklärt Ortrun Mittelsten Scheid, Gruppenleiterin am Gregor Mendel-Institut für Molekulare Pflanzenbiologie (GMI). Zitat: „Die neuen Verfahren wie CRISPR/Cas erlauben die präzise Züchtung, bei der die gleichen positiven Genomveränderungen ohne die begleitenden Genomschäden erzielt werden können.“

Nicht zu unterscheiden

Zusätzlich problematisch sei, dass genom-editierte Züchtungen im Nachhinein nicht mehr von Züchtungen aus herkömmlichen Verfahren unterschieden werden können. Weshalb deren Einfuhr in die EU problemlos möglich sei. Das sei eine Tatsache, mit der sich die Gesetzgebung auseinandersetzen muss, erklärt James Matthew Watson, Head of Science Support am Gregor Mendel-Institut für Molekulare Pflanzenbiologie (GMI). Zitat: „Es gab kürzlich einen Artikel in der Zeitschrift Nature über die Schwierigkeiten, mit denen die Lebensmittelprüflabors in dieser Hinsicht konfrontiert sind.“

Für die Wissenschafter ist schwer nachzuvollziehen, warum in der Regulierung unterschieden wird, ob kleine Mutationen das Ergebnis spontaner Fehler bei der DNS-Replikation sind oder das Ergebnis von CRISPR/Cas-basierter Technik. Das geht auch aus einem Positionspapier der Max-Planck-Gesellschaft zur Genom-Editierung hervor.

Gegenmeinungen

Die Meinungen zu Genome-Editing gehen allerdings auseinander – und reflektieren die Kontroverse zur Gentechnologie allgemein. So wurde das Urteil des Europäischen Gerichtshofs von Umweltschützern gelobt. Sie sehen in Genom-Editing die Gentechnologie durch die Hintertür kommen.

Auch in einem ethisch basierten Diskurs hält man Genome-Editing für bedenklich. Weil zu viele Unwägbarkeiten bestehen, „die bislang noch schwer abzuschätzen sind und im Laufe der Jahre eingehend untersucht werden müssen“. (Quelle: gen-ethischesnetzwerk.de). Mit diesem Argument gehen die Genethiker mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs konform.  Konkret warnen sie vor off-target-Effekten, das sind ungewollte Veränderungen der DNA an Stellen, an denen diese nicht vorgesehen waren.

Ein Effekt, den Watson bestätigt, aber abschwächt: „Es ist richtig, dass die Genschere sogenannte off-target-Mutationen an anderen Stellen verursachen kann. Diese sind aber im Vergleich zu den Strahlungs- oder Chemie-Verfahren in der klassischen Züchtung (1) besser vorhersehbar, (2) deutlich weniger, und (3) können im Prinzip durch die Sequenzierung des Gesamtgenoms auch entdeckt werden.“

Die unterzeichnenden Institutionen:

Unterzeichnet wurde die öffentliche Stellungnahme von folgenden Institutionen: Austrian Institute of Technology (AIT), The Institute of Science and Technology Austria (IST), der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU) sowie dem Gregor Mendel-Institut für Molekulare Pflanzenbiologie (GMI) und dem Forschungszentrum für Molekulare Medizin (CeMM) der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW).

 

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